Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Marian & Co GmbH / Fotostudio
Präambel
Die Marian & Co GmbH ist ein konzernverbundenes Unternehmen der REWE International AG. In der marian Inhouse-Agentur werden Fotografie, Grafik, Druckvorstufe und Werbemittelversand effektiv gebündelt. Flexibles und qualitätsvolles Service zu überschaubaren Kosten ist damit garantiert. Das Leistungsspektrum des Werbestudios reicht von Fotografie, Bild- und Textgestaltung über Lithografie bis hin zum Digitaldruck vielfältiger Werbemittel. Als Partner begleitet die Inhouse-Agentur umfassende Projekte vom Entwurf über die Druckabwicklung bis zur Lieferung an den Endkunden.
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
Diese gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Folgenden “AGB“ genannt – haben vornehmlich für fotografische Leistungen – im Folgenden “Lichtbild“ genannt – zu gelten.
- Die Marian & Co GmbH einerseits und der Fotograf, welcher bei der Marian & Co GmbH angestellt ist, andererseits– im Folgenden beide gemeinsam “Auftragnehmer“ genannt – schließen Verträge nur zu diesen AGB ab, deren Anwendbarkeit der Vertragspartner – im Folgenden “Auftraggeber“ – mit Auftragserteilung anerkennt. Entgegenstehende, ergänzende oder von den AGB Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Sie gelten nur, wenn sich der Auftragnehmer schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder Teilen davon einverstanden erklärt hat. Eine stillschweigende Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Urheberrechtliche Bestimmungen
- Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1 Abs.1, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Im Zweifel ist der im Angebot bzw. Offert angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur so viel Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
- Der Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart ist:
- Lichtbild: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
- Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
- Der Fotograf ist berechtigt, das Lichtbild in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit einer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Lichtbilder.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
- Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck, erforderlich sind.
- Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2. – Urheberrechtliche Bestimmungen) erfolgt.
Eigentum am Lichtbild
- Das Eigentumsrecht am Lichtbild (analog und/oder digital) steht dem Auftragnehmer zu. Dieser überlässt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Lichtbilder ins Eigentum.
- Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen- nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte digitale Lichtbilder. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2. – Eigentum am Lichtbild als erteilt.
- Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund von einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
- Der Auftragnehmer kann die Aufnahmen zum Zweck der Vertragserfüllung archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.
Ansprüche Dritter
- Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Auftraggeber zu sorgen.
- Der Auftraggeber garantiert gegenüber dem Auftragnehmer, dass die abzubildenden Gegenstände oder Personen keinerlei Rechte Dritter verletzen und verpflichtet sich den Auftragnehmer völlig schad- und klaglos zu halten und verschuldensunabhängig von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die wegen tatsächlicher oder behaupteter Immaterialgüterrechtsverletzungen (insbesondere Patentrechts-, Gebrauchsmusterrechts-, Markenrechts- und Geschmacksmusterrechtsverletzung) und/oder wegen tatsächlich oder behaupteter Verstöße gegen das UWG wegen unlauterer Nachahmung und/oder gezielter Behinderung und/oder Verwechslungsgefahr und/oder Irrtümer entstehen.
- Sollte der Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so gilt Punkt 1. und 2. – Ansprüche Dritter analog.
- Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildeten Personen, etc.) nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage und nur im Rahmen der vertraglichen Verwendungszwecke.
Haftungsausschluss (Gewährleistung, Verlust, Beschädigung)
- Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und haftet, aus welchem Rechtstitel auch immer, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt.
- Der Auftragnehmer kann den Auftrag auch, zur Gänze oder zum Teil, durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen und haftet ebenso nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§1313a ABGB).
- Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen, sofern und soweit dies möglich ist, beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
- Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen, für Drittkosten (Assistenten, Visagisten, Modelle und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden sowie für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind (§ 1168a ABGB).
- Punkt 5. – Haftungsausschlusses gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu versichern.
- Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anforderungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen keinen Mangel dar.
- Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisite, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
- Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
- Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird die Untersuchungs- und Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt.
- Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Auftraggeber von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu.
- Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Insbesondere Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
- Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferungsverzögerungen gilt Punkt 1. – Haftungsausschluss entsprechend. Geringfügige Lieferüberschreitungen sind vom Auftraggeber jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
Warenmuster-Retournierung
- Bei der Auftragsabwicklung werden Warenmuster übernommen. Diese werden für Fotozwecke verändert – z.B. in Gewicht und Form – (gegebenenfalls geöffnet, geschnitten, mit Stecknadeln oder Klebematerial präpariert etc.) und anschließend für unbestimmte Zeit der Wärme (Fotolampe) ausgesetzt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für solche Veränderungen unter keinen Umständen seitens des Auftragnehmers gehaftet wird.
- Der Auftragnehmer schickt Warenmuster nur auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurück. Diese Aufforderung hat ausnahmslos bei Annahme des Angebots bzw. Offerts schriftlich zu erfolgen.
Rücktrittsrecht
- Der Auftragnehmer ist berechtigt das Angebot bzw. Offert mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlung einstellt. Ebenso wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser nach Aufforderung des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, unmöglich wird bzw. der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Honorar
- Das Honorar ist im Angebot bzw. Offert vereinbart. Mangels einem Angebot bzw. Offert steht dem Auftragnehmer ein Honorar (Werklohn) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
- Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt, von der Entscheidung durch Dritte abhängt oder der Auftraggeber aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, Abstand nimmt. Auf das Honorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
- Alle Material- und sonstigen Kosten – insbesondere Produkte, Requisiten, Modelle, Visagisten, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, etc.-, auch wenn deren Beschaffung durch den Auftragnehmer erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
- Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
- Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige graphische Leistungen etc.) sind im Honorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Geringfügige Änderungen werden vom Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt.
- Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
- Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, ausgenommen die Forderung des Auftraggebers steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers und wurde entweder gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
- Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/ oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
Zahlungs- und Stornobedingungen
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar prompt ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Zahlungsanweisung) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Auftragnehmers vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
- Stornierungen, die nur schriftlich an den Auftragnehmer zu richten sind, können nur bis maximal 10 Werktage vor Leistungserbringung kostenlos vorgenommen werden. Danach erfolgt die Verrechnung zu 100%. Ebenso werden Deko-, Requisiten- und/oder sonstige Einkäufe, die zum Zeitpunkt der Stornierung bereits erfolgt sind, zu 100% verrechnet.
- Im Fall des Zahlungsverzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – die gesetzlichen Zinsen als vereinbart.
- Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten.
Geheimhaltung
- Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich vertrauliche Informationen, die im Zuge der Vertragsabwicklung schriftlich, mündlich oder elektronisch offen gelegt werden vor unbefugtem Gebrauch zu schützen. Solche Informationen werden streng vertraulich behandelt und ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch zum Teil gegenüber einer anderen Person offengelegt oder anderweitig Dritten öffentlich zugänglich gemacht.
Datenschutz
- Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiterinnen ausdrücklich zu Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweiligen Datenschutzgesetzes.
Schlussbestimmungen
- Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu schließen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der übrige Inhalt davon nicht berührt.
- Neben diesen gegenständlichen AGB bestehen keine Nebenabreden.
- Änderungen oder/ und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform – das gilt auch für das Abgehen von der Schrifterfordernis.
- Im Übrigen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und seinen Verweisungsnormen als vereinbart. Erfüllungsort ist der Betriebssitz der Marian & Co GmbH in Wiener Neudorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt (Österreich).
Marian & Co GmbH/Inhouse Agentur
IZ-NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16
2355 Wiener Neudorf
FN: 78114 z, LG Wiener Neustadt
UID: ATU 19444206